Das Honorar ist abhängig:
Von den anrechenbaren Kosten. Dies sind im Wesentlichen die Kosten für die Herstellung des Gebäudes.
Von der Schwierigkeit der Bauaufgabe. Ein Veranstaltungsgebäude mit komplizierter Konstruktion und Technik ist natürlich aufwendiger zu planen, als ein Einfamilienhaus.
Vom Umfang der Leistung. Diese werden in neun Phasen untergliedert und falls Sie den Architekten nicht mit allen Leistungen beauftragen, prozentual abgerechnet.
Von Ihrer Vereinbarung mit dem Architekten. Sie können den nach HOAI vorgeschriebenen Höchts- oder Mindestsatz oder einen Betrag dazwischen vereinbaren.
Jeder Bau unterteilt sich in verschiedenen Phasen: Von der Grundlagenermittlung über Vorplanung bis zur Genehmigungsplanung, von der Ausführungsplanung bis zur Mitwirkung bei der Vergabe und die Objektüberwachung bis hin zur Bauabnahme, Objektbetreuung und Dokumentation. Diesen diversen Schritten hin zu einem Bau sind so genannte Leistungsphasen zugeordnet, mit den Architekten ihre Arbeit für den Bauherren beschreiben und Ihr Honorar ermittelt. Sie sind als Bauherr dem Architekten gegenüber nicht verpflichtet, bei einer Beauftragung alle Leistungsphasen als Paket zu vergeben. Sie können diese auch einzeln beauftragen.
Ebenfalls in der HOAI geregelt sind Abschlagszahlungen. Bezugspunkt für anrechenbaren Kosten ist dabei immer der jeweilige Stand, also die Kostenschätzung, die Kostenberechnung, der Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung.
Durch Raumprogramm und Ausführungsstandards geben Sie dem Architekten einen Kostenrahmen vor.
Würde er über diesen Rahmen hinaus planen, wäre sein guter Ruf geschädigt, und das kann ein Architekt sic nicht leisten. Die Bindung der Honorare an die Baukosten verleitet den Architekten daher nicht, zu teuer zu planen.
Mit IhremArchitekten über die Kosten. Sie können diese steuern und auf die „Bremse“ treten..., denn durch die Entscheidung für oder gegen bestimmte Ausführungsstandards können die Baukosten jetzt, aber auch noch in späteren Phasen des Bauens, nach unten oder oben verändert werden. Zu Beginn der Planung sind die Einflussmöglichkeiten jedoch so groß wie später nie wieder. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber schlüsselfertigen Angeboten.
Sind Sie mit dem Entwurf einverstanden, müssen Sie bei der zuständigen Bauaufsichts-behörde eine Baugenehmigung beantragen. Der Architekt stellt die dafür notwendigen Unterlagen zusammen. Er weist darin nach, dass das Bauvorhaben allen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Niedersächsische Bauordnung sieht außerdem bestimmte Möglichkeiten vor, ohne Genehmigung zu bauen, sofern ein Architekt die Planung erbringt. Ihr Architekt informiert Sie.